Satzung


S a t z u n g

Kulturträger der Blasmusik

Präambel

Der Bezirksmusikverband Oberland wurde am 19. Oktober 1952 in Weilheim i.OB gegründet. Als Pate wirkte der Präsident des 1926 gegründeten Allgäu-Schwäbischen-Musikbundes mit. Der Bezirksmusikverband Oberland ist eine Vereinigung von Musikvereinen, Musikkapellen, Blasorchestern, Blaskapellen, Trommlerzügen, Spielmanns- und Fanfarenzügen, Jugendorchestern, Jugendkapellen, Musikschulen, sonstige Musikgruppen und Fördervereinen. Der Bezirksmusikverband Oberland trat am 14.03.1953 dem Oberbayerischen Musikbund bei und ist heute eine Untergliederung des Musikbundes von Ober- und Niederbayern e.V. nachstehend „MON“ genannt. Alle Mitglieder des Bezirksmusikverbandes Oberland sind auch Mitglieder des Musikbundes von Ober- und Niederbayern e.V.
Die in der Satzung ausgeschriebenen Ämter und Funktionen können von weiblichen und männlichen Personen gleichberechtigt ausgeübt werden.
 

§ 1 Name, Gebiet, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

1. Der Verein führt den Namen „Bezirksmusikverband Oberland e.V.“
Er ist seit 08.06.1993 im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
2. Der Verein ist eine Untergliederung des MON Das Vereinsgebiet wird dem Verein vom MON zugeteilt und umfasst zurzeit die Landkreise Weilheim-Schongau, Starnberg und einen Teil des Landkreises Landsberg.
3. Sitz des Vereins ist Weilheim. Den Ort der Geschäftsführung bestimmt die Bezirksvorstandschaft.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins (Vereinsjahr) ist das Kalenderjahr.
5. Der Gerichtsstand ist Weilheim i.OB.
 

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt folgende Ziele:
a) die Pflege und Förderung der Blasmusikkultur
b) die Erhaltung, Pflege und Förderung von Volksbildung, Brauchtum und regionaler Kultur, inklusive bodenständiger Trachten
c) die Gewinnung der Jugend für die musikalische Bildung
d) die Erwachsenenbildung
e) die Völkerverständigung
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 bis 68 AO. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
Der Verein achtet auf die Chancengleichheit.
4. Zur Erreichung dieser Ziele bedient sich der Verein vor allem folgender Mittel:
a) Lehrgänge und Schulungen werden zur Fort- und Weiterbildung von Vorständen, Dirigenten, Jugendleitern, Musikern, Auszubildenden und weiteren Vereinsmitgliedern durchgeführt. Dabei wird auch auf die in Ziffer 1 genannten Gesamtaufgaben des Vereins hingewiesen.
b) Bezirksmusikfeste, Musikertreffen, Konzerte, Jugendkonzerte, Wettbewerbe und sonstige kulturelle Veranstaltungen werden auch zur Hebung des Leistungsniveaus durchgeführt, wobei alle Mitgliedsvereine gehalten sind, jährlich am Bezirksmusikfest und mindestens alle zwei Jahre an einem Wertungsspiel oder musikalischen Wettbewerb der Musikbünde teilzunehmen.
c) Jugendkapellen und Jungbläser werden beraten, ausgebildet und bevorzugt gefördert. Hierbei wird auf die Prüfungsordnung zum Erwerb der Musiker-Leistungsabzeichen verwiesen.
d) Internationale Begegnungen, insbesondere auf dem Gebiet des Jugendaustausches, werden vermittelt und durchgeführt.
e) Musiker, Förderer und Musikvereine werden nach einer Ehrungsordnung für ihre Verdienste geehrt.
5. Der Verein vertritt seine Mitglieder gegenüber Landkreisen, Gemeinden, GEMA und sonstigen Institutionen. Der Verein erwartet von den Landkreisen und Gemeinden die nachhaltige ideelle und materielle Unterstützung bei seiner kulturellen Bildungs- und Jugendarbeit, sowie die Hinzuziehung von Vertretern des Vereins als Berater in den jeweils zuständigen Ausschüssen.
6. Der Verein bemüht sich verstärkt um eine entsprechende Darstellung seines Zwecks, sowie der Mittel, derer er sich hierzu bedient, in den Medien.
7. Der Verein hat in seinem Verbandsgebiet den Vereinszweck des MON zu fördern und den MON bei dessen Tätigkeit zu unterstützen. Alle vom MON erteilten Aufträge, die den Verein betreffen, sind von ihm auszuführen.
 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Alle Musikvereine, Musikkapellen, Blasorchester, Blaskapellen, Trommlerzüge, Spielmanns- und Fanfarenzüge, Jugendorchester, Jugendkapellen, Musikschulen, sonstige Musikgruppen und Fördervereine die im Verbandsgebiet ihren Sitz haben und die zugleich Mitglied im MON sind oder werden, sind oder werden Mitglied im Verein.
2. Natürliche und juristische Personen können als Fördernde Mitglieder aufgenommen werden, soweit sie die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Sie sind nur Mitglieder des Vereins und deshalb der Satzung des MON nicht unterworfen. Fördernde Mitglieder haben bei der Bezirksversammlung kein Stimmrecht.
3. Im Verein besteht eine eigene Jugendorganisation. Sie hält sich an die
Jugendordnung des MON.
4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag der Aufnahme
entscheidet die Bezirksvorstandschaft.
5. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein oder um das Musikwesen allgemein herausragende Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch die Bezirksvorstandschaft.
6. Dem Verein kommen nur Beiträge von fördernden Mitgliedern zu, im Übrigen regeln sich die Beitragszahlungen der Mitglieder nach den satzungsmäßigen Bestimmungen des MON.
7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung des Mitgliedsvereines oder den Tod (bei Fördernden Mitgliedern).
8. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss gegenüber dem Vorstand 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden, wobei zur Fristwahrung das Datum des Poststempels genügt. Ferner bewirkt eine Beendigung der Mitgliedschaft im MON eine Beendigung der Mitgliedschaft im Verein oder umgekehrt.
9. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann durch die Bezirksvorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann die Bezirksversammlung angerufen werden, welche dann endgültig entscheidet.
 

§ 4 Bezirksvorstandschaft

1. Die Bezirksvorstandschaft besteht aus:
-    Bezirksleiter
-    bis zu zwei stellvertretenden Bezirksleitern
-    Bezirksgeschäftsführer
-    Bezirksschriftführer
-    Bezirksdirigent
-    stellvertretendem Bezirksdirigent (optional)
-    Bezirksjugendleiter
-    stellvertretendem Bezirksjugendleiter (optional)
-    bis zu fünf Beisitzern (Referenten der Fachbereiche)
-    einem Vertreter der Musikerjugend (optional)
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Bezirksleiter und die beiden stellvertretenden Bezirksleiter. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist dabei für sich allein vertretungs-berechtigt, wobei im Innenverhältnis die stellvertretenden Bezirksleiter nur bei Verhinderung des Bezirksleiters von ihrer Vertretungsbefugnis Gebrauch machen dürfen.
3. Die Bezirksvorstandschaft ist berechtigt, dem Verein eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung umfasst die diese Satzung erläuternden Bestimmungen und Beschlüsse der Vorstandschaft. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
4. Die Bezirksvorstandschaft hat dem MON einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit im Verbandsgebiet zu erstatten.
5. Die Bezirksvorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Bezirksvorstandschaft kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax, per E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon fassen, wenn kein Mitglied der Bezirksvorstandschaft diesem Verfahren widerspricht.

§ 5 Bezirksversammlung

1. Die ordentliche Bezirksversammlung findet jährlich möglichst vor der Delegiertenversammlung des MON statt..
2. Die Bezirksversammlung wird vom Bezirksleiter oder einem seiner Stellvertreter schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
3. Bei Wahlen und Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Wahlen werden von einem Wahlleiter und zwei Beisitzern durchgeführt.
4. In der Bezirksversammlung haben Stimmrecht
- jede Mitgliedervereinigung 2 Stimmen
- jedes Mitglied der Bezirksvorstandschaft 1 Stimme
- Ehrenmitglieder 1 Stimme
Eine Person hat nur eine Stimme
5. Zur Bezirksversammlung ist der Präsident des MON einzuladen. Weitere Vorstands-mitglieder des MON haben auf der Bezirksversammlung Teilnahme- und Rederecht.
6. Wahl der Bezirksvorstandschaft
Die Wahl der Bezirksvorstandschaft kann als Einzel- oder Gesamtabstimmung, geheim oder offen, durchgeführt werden. Den Modus bestimmt die Bezirksversammlung. Die Bezirksvorstandschaft wird auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Die Mitglieder der Bezirksvorstandschaft bleiben im Amt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Mitglieds der Bezirksvorstandschaft. Scheidet ein Mitglied der Bezirksvorstandschaft während der Amtsperiode aus, so kann die Bezirksvorstandschaft für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
7. Wahl der Kassenprüfer
Es werden zwei Kassenprüfer die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen, auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, von der Bezirksversammlung gewählt. Die Kassenprüfer bleiben im Amt bis zur satzungsmäßigen Bestellung neuer Kassenprüfer. Scheidet ein Kassenprüfer während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
8. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Delegiertenversammlung des MON Die Bezirksversammlung wählt je angefangene Einheit von 10 dem Bezirk zugehörenden Mitgliedern einen Delegierten, der    die    Mitgliedsvereinigungen auf der MON-Delegiertenversammlung vertritt. Zusätzlich ist die entsprechende Anzahl von Ersatzdelegierten zu wählen, die verhinderte Delegierte vertreten.
Die Delegierten werden in einer demokratischen Wahl während der Bezirksversammlung gewählt. Werden mehr Personen vorgeschlagen, als Delegierte zu wählen sind, so findet eine geheime Wahl statt. Ansonsten kann per Akklamation gewählt werden. Gewählt wird in einer Sammelabstimmung; Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Delegierten werden nach der Reihenfolge der Anzahl der Stimmen, die in der Wahl auf sie entfielen, bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Zur Gültigkeit der Stimmabgabe ist es erforderlich, dass nicht mehr Stimmen abgegeben werden, als Delegierte zu wählen sind. Mindestens sind jedoch so viel Stimmen abzugeben, als es der Hälfte der Delegiertenzahl entspricht. (Bei Kommazahlen ist aufzurunden)
Die Ersatzdelegierten werden in einem separaten Wahlgang nach dem gleichen Wahlmodus der Delegierten gewählt. Die Ersatzdelegierten sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen zur Vertretung der Delegierten berechtigt und verpflichtet. Die Delegierten und Ersatzdelegierten werden auf eine Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Die Delegierten und Ersatzdelegierten bleiben im Amt bis zur satzungsmäßigen Bestellung neuer Delegierter und Ersatzdelegierter. Scheidet ein Delegierter oder Ersatzdelegierter während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

9.    Die Bezirksversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Bezirksversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet die Bezirksvorstandschaft.

10.    Die Bezirksvorstandschaft kann Beschlüsse der Bezirksversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51 % aller Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmen. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn eine %-Zahl aller Mitglieder dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss erforderlichem Quorum entspricht.

§ 6 Niederschriften

Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Bezirksversammlungen sind Protokolle anzufertigen und vom Verfasser und Versammlungsleiter zu unterschreiben.
 

§ 7 Gemeinnützigkeit

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2.    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.    Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins (Vereinsleitung) üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand iSd. § 26 BGB. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vorstand iSd. § 26 BGB selbst kann eine Vergütung erhalten, über diese entscheidet die Bezirksversammlung. Unabhängig von einer Vergütung haben die Mitglieder der Bezirksvorstandschaft Anspruch auf Auslagenersatz (z.B. Fahrtkosten, Telefon, Porto,…).

4.    An Beauftragte des Vereins und die Inhaber von Vereins- und Satzungsämtern, die ehrenamtlich für den Verein tätig werden, darf Aufwendungsersatz (Fahrtkosten, Telefon, Porto etc.) gezahlt werden für solche Tätigkeiten, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Vorstand ist ermächtigt, solche Aufwendungen im Rahmen von Pauschalen zu erstatten, sofern diese den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein. Die Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Bezirksvorstandschaft erlassen wird.

§ 8 Satzungsänderung

1. Änderungen der Satzung können nur von der Bezirksversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder vorgenommen werden. Der Antrag auf Änderung der Satzung muss vorher in der Tagesordnung mitgeteilt werden.
Die Bezirksvorstandschaft erhält die Vollmacht, Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen durch das Registergericht oder das Finanzamt notwendig werden, selbst vornehmen zu können.
2. Änderungen der Satzung, die den Vereinszweck oder ausdrücklich dem MON eingeräumte Rechtspositionen betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der einfachen schriftlichen Zustimmung des Vorstandes des MON.
 

§ 9 Auflösung

1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zweckes fällt sein Vermögen an den Musikbund von Ober- und Niederbayern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Blasmusik verwenden muss.
2. Falls der MON nicht mehr besteht, darf über das Vermögen nur zugunsten einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für den vergleichbaren Zweck, wie ihn die Gesellschaft verfolgt, verfügt werden. In jedem Falle ist vor der Zuführung oder Verwendung des Vermögens das zuständige Finanzamt für Körperschaften zu hören.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Bezirksversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
4. Der Antrag auf Auflösung muss vorher durch den Vorstand in der Tagesordnung zur Bezirksversammlung mitgeteilt werden.

§ 10 Salvatorische Klausel

1. Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftige in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später vorliegen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2. Das gleiche gilt, wenn sich in der Satzung eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Auffüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich ist, dem am nächsten kommt, was die Vereinsmitglieder gewollt hätten, wenn sie beim Abschluss oder der Änderung der Satzung den Punkt bedacht hätten. Durch diese Bestimmungen wird nicht die Beschlussfassung der Bezirksversammlung als oberstes Organ des Vereins umgangen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, dasjenige, was nach Absatz 1) gilt, durch schriftliche Änderung der Satzung festzuhalten.
 

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der Bezirksversammlung am 08. Oktober 2022 zuletzt geändert und wird nach der Eintragung in das Vereinsregister gültig. Nach der Eintragung wird den Vereinsmitgliedern die aktuelle Satzung innerhalb einer Frist von 8 Wochen per E-Mail zugesendet.